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Bekanntmachung des Landratsamtes des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge: Bezirksschornsteinfeger

Bekanntmachung

des Landratsamtes des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge

 

Die Landesdirektion Sachsen teilte dem Landratsamt des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge mit, dass aufgrund der Beendigung der hoheitlichen Tätigkeiten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers, Herr Vogel, der Kehrbezirk 14 6 28-07 Kirnitzschtal ab 1. Januar 2025 vorerst kommissarisch durch die drei anliegenden bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger wie folgt aufgeteilt wird:

 

bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger Enrico Jokiel: 

Stadt Sebnitz: Ortsteile Altendorf, Mittelndorf, Lichtenhain, Ottendorf, Hinterhermsdorf 

Stadt Hohnstein: Ortsteil Ulbersdorf

 

bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger Birk Hiebsch:

Stadt Bad Schandau: Ortsteile Bad Schandau, Prossen, Ostrau, Postelwitz, Schmilka, 
Porschdorf und die Gemeinde Rathmannsdorf 

 

bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger Holm Schreiber:

Stadt Bad Schandau: Ortsteil Krippen

Gemeinde Reinhardtsdorf-Schöna: Ortsteile Reinhardtsdorf, Schöna, 

 

 

Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger erreichen Sie unter nachfolgenden Kontaktdaten:

 

bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger

Herr Enrico Jokiel

Schützenstraße 14

01855 Sebnitz

Tel.:     03 59 71 / 57 71 8

Mobil:  01 72 / 37 43 31 5

E-Mail: 

 

 

bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger

Herr Birk Hiebsch 

Schillerstraße 83

01844 Neustadt

Tel.:     0 35 96 / 60 41 54

Mobil:  01 74 / 21 69 14 8

 

 

bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger

Herr Holm Schreiber

Schandauer Straße 40

01824 Königstein

Tel.:     03 51 / 44 72 65 5

Mobil:  01 72 / 58 76 69 7

E-Mail: 

 

 

 

 

Die bisherigen Zuständigkeiten der o. g. bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bleiben von der dauerhaften Aufteilung unberührt. 

Erläuternd möchte ich darauf hinweisen, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die hoheitlichen Aufgaben nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz, insbesondere der §§ 14 – 16 SchfHwG ausführt. Dies sind insbesondere die Durchführung von Feuerstättenschauen, das Erstellen der Feuerstättenbescheide, die Durchführung von anlassbezogenen Überprüfungen sowie das Ausstellen der Bescheinigungen über die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen. 

Zur Feuerstättenschau meldet sich der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger mindestens 5 Werktage vor der Schau beim Eigentümer an. Eine Feuerstättenschau darf frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden.

Nach erfolgter Feuerstättenschau erhält der Eigentümer einen Feuerstättenbescheid. Dieser gilt bis zur Festsetzung eines neuen Feuerstättenbescheides. Im Bescheid sind wiederkehrende Kehr- bzw. Messarbeiten terminlich festgeschrieben. Wurden Zeiträume ohne Jahresangaben festgelegt, bedeutet dies, dass diese Arbeiten jährlich zu veranlassen sind. Für die Einhaltung dieser Termine ist grundsätzlich der Eigentümer zuständig. Für die Durchführung der Arbeiten kann der Eigentümer einen Schornsteinfeger seiner Wahl beauftragen. Dies kann auch der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger sein. 

Erfüllt ein anderes Schornsteinfeger-Unternehmen als der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Schornsteinfegerarbeiten, ist nach Ausführung der Schornsteinfegerarbeiten ein sog. Formblatt als Nachweis für den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zu erstellen, damit die ordnungsgemäße Eintragung der Erledigung im Kehrbuch erfolgen kann. Zuständig für die fristgemäße Übersendung der Formblätter ist wiederum der Eigentümer. Vertraglich können jedoch abweichende Vereinbarungen mit dem ausführenden Schornsteinfeger-Unternehmen getroffen werden.

Gern stehen wir Ihnen auch für Rückfragen unter 03501 – 515 4205 zur Verfügung.

Pirna, den 14.01.2025

 

Landratsamt des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge

 

 

gez. Reuhl

Referatsleiterin

Allgemeines Ordnungsrecht